Einwilligung


Als „Einwilligung“ der betroffenen Person gilt jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.


Diese Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder auch mündlich erfolgen, etwa auch durch Anklicken eines Kästchens auf einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder andere Erklärungen oder Verhaltensweisen, die im jeweiligen Kontext eindeutig das Einverständnis der betroffenen Person zur Datenverarbeitung signalisieren. Stillschweigen, bereits vorangekreuzte Kästchen oder Untätigkeit können keine Einwilligung darstellen.
Wenn die Verarbeitung mehreren Zwecken dient, ist für jeden Zweck der Verarbeitung eine gesonderte Einwilligung nötig.

Eine „ausdrückliche“ Einwilligung ist nur bei der Verarbeitung von sensiblen Daten erforderlich.